Antwortdatum: 26.12.2024
Die Grundschuld (§§ 1191 ff. BGB) ist ein Sicherungsmittel für Darlehen. Anders als die Hypothek ist sie nicht ans Bestehen der Forderung gekoppelt, sondern abstrakt. Sie kann für verschiedene Forderungen verwendet werden, ohne dass sie erlischt, wenn die Schuld getilgt wird. Darum ist sie in der Praxis beliebter. Die Bank kann bei Zahlungsverzug die Zwangsversteigerung des Grundstücks betreiben, ohne dass man erst nachweisen muss, dass die konkrete Schuld noch besteht.