Antwortdatum: 07.12.2024
§ 20 StGB bestimmt, dass wer wegen einer krankhaften seelischen Störung, Schwachsinns oder einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung unfähig ist, das Unrecht einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, nicht schuldfähig ist. Ein psychiatrisches Gutachten stellt die Diagnose und bewertet, ob die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aufgehoben war. Der Beschuldigte kann dann straffrei ausgehen, allerdings droht Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, wenn die Gefährlichkeit weiterhin besteht.