Antwortdatum: 24.11.2024
Die Sozialversicherungen (Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung) sind Teil des staatlichen Sozialsystems und basieren auf Pflichtmitgliedschaft. Jeder Arbeitnehmer ist gesetzlich eingebunden, die Beiträge teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Hier gilt öffentliches Recht, das nicht vom Versicherungsvertragsgesetz, sondern vom SGB geregelt wird. Der Schutzcharakter ist sozialpolitisch motiviert: Man soll gegen existenzielle Risiken abgesichert sein.