Antwortdatum: 04.11.2024
Beim unbeendeten Versuch genügt es, freiwillig von der weiteren Tatausführung Abstand zu nehmen. Beim beendeten Versuch muss man die Vollendung aktiv verhindern. 'Freiwillig' bedeutet, nicht wegen äußerer Zwänge oder unvorhergesehener Hindernisse. Der Täter muss von sich aus die Tat aufgeben. Gelingt der Rücktritt, entfällt die Strafbarkeit für den Versuch, denn der Gesetzgeber will dem Täter einen Anreiz geben, das Unrecht nicht weiter zu verfolgen.