Antwortdatum: 26.11.2024
Kommt es zu einer wesentlichen Vertragsänderung zum Nachteil des Kunden, hat dieser i.d.R. ein Sonderkündigungsrecht. Auch bei massiver Verschlechterung der Leistung kann man außerordentlich kündigen, wenn das vertraglich zugesicherte Qualitätsniveau unterschritten wird. Das muss jedoch nachweisbar und nicht bloß subjektives Empfinden sein. Die AGB der Anbieter enthalten meist Klauseln, wie die Abwicklung erfolgt. Auch netzbedingte Störungen berechtigen nicht immer zur sofortigen Kündigung, aber bei dauerhaften Leistungsmängeln schon.