Antwortdatum: 05.12.2024
Der Zugewinnausgleich ist im BGB geregelt und vergleicht das Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten. Jeder Ehegatte berechnet seinen Zugewinn (Endvermögen minus Anfangsvermögen). Wer den höheren Zugewinn hat, muss die Hälfte des Überschusses an den anderen Ehegatten zahlen. Wertsteigerungen von Vermögen, das bereits vor der Ehe vorhanden war, zählen ebenfalls zum Zugewinn, wenn es nicht als Erbschaft oder Schenkung zu behandeln ist. Vermögensbewegungen während der Ehe sollten dokumentiert werden, um Streit zu vermeiden. Ein exakter Stichtag gilt für das Endvermögen, meist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Danach erfolgt die rechnerische Gegenüberstellung.