Antwortdatum: 30.11.2024
Mittelbare Täterschaft liegt vor, wenn ein Hintermann sich eines Tatnächsten bedient, der selbst gar nicht tatbestandsmäßig oder schuldhaft handelt (z.B. unbewusste Drogenkuriere). Der Hintermann steuert die Tat. Der Versuch der mittelbaren Täterschaft ist strafbar, wenn der Hintermann bereits zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt, indem er den Tatnächsten in sein geplantes Delikt einbindet. Gesetzlich geregelt in § 25 Absatz 1, 2. Variante StGB.