Antwortdatum: 17.12.2024
Untersuchungshaft darf nur nach richterlichem Haftbefehl angeordnet werden. Voraussetzung sind ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund (Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr). Die Untersuchungshaft dient sicherungshalber, bis das Hauptverfahren abgeschlossen ist. Dauer und Verhältnismäßigkeit werden regelmäßig überprüft, da die Unschuldsvermutung gilt. Ist die Haft unangemessen lang, drohen Ausgleichsansprüche oder Haftentlassung.