Antwortdatum: 04.01.2025
Der Begriff 'Eigenbedarf' ist primär aus dem Wohnraummietrecht bekannt (§ 573 BGB). Bei gewerblichen Miet- oder Pachtverträgen gelten andere Vorschriften. Eine Eigenbedarfskündigung im klassischen Sinne existiert dort nicht. Handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag mit räumlicher Nutzung, kann der Vertragsinhalt bestimmen, wann und wie gekündigt werden darf. Gerade bei gewerblichen Vertragsverhältnissen gelten die vereinbarten Kündigungsfristen und Regelungen. Ein Vermieter kann nicht einfach Eigenbedarf vorschieben, um ohne Einhaltung der Frist zu kündigen. Prüfen Sie also den konkreten Vertragstyp und dessen Laufzeit- und Kündigungsvereinbarungen. Eine eigenbedarfsähnliche Kündigung ist nur möglich, wenn vertragliche oder gesetzliche Gründe dies erlauben.