Antwortdatum: 21.12.2024
Tiere sind zwar im BGB nicht mehr als 'Sachen' eingestuft, aber die Regelungen des Kaufrechts gelten sinngemäß. Das heißt, bei einem kranken Tier kann man Gewährleistungsrechte geltend machen, soweit der Verkäufer ein Unternehmer und der Käufer ein Verbraucher ist. Man kann Nacherfüllung (Behandlungskosten) oder Rücktritt verlangen, wenn das Tier bereits beim Kauf erkrankt war. Allerdings ist in der Praxis oft schwierig zu beweisen, wann die Krankheit entstand.