Antwortdatum: 24.10.2024
§ 288 BGB regelt Verzugszinsen: Bei Verbraucher-Schuldverhältnissen betragen sie 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, im unternehmerischen Rechtsverkehr 9 Prozentpunkte darüber. So wird zwischen B2B und B2C unterschieden. Aktuell kann der Basiszinssatz negativ oder sehr niedrig sein, sodass der effektive Verzugszins sich entsprechend ändert. Das BGB will damit Zahlungsverzug sanktionieren und dem Gläubiger eine angemessene Kompensation verschaffen.