Antwortdatum: 26.10.2024
Vertragspartner des Verbrauchers ist in der Regel der Händler, nicht der Hersteller. Daher hat man bei Defekt zuerst Ansprüche auf Gewährleistung gegenüber dem Verkäufer. Die vom Hersteller angebotene Garantie ist eine freiwillige Zusatzleistung, die Gewährleistung nicht ersetzt. Der Verbraucher kann also entscheiden, ob er den Garantieweg nutzt oder seine gesetzlichen Gewährleistungsrechte beim Händler einfordert. Letzterer ist verpflichtet, das mangelhafte Produkt zu reparieren oder zu ersetzen, falls gesetzlich gedeckt.