Antwortdatum: 13.01.2025
Man hat ein 30-tägiges Widerrufsrecht (§ 8 VVG) bei Lebens- und Rentenversicherungen. Der Versicherer muss ausführlich informieren. Wird man schlecht oder nicht rechtzeitig belehrt, kann sich das Widerrufsrecht verlängern. Dies unterscheidet sich vom normalen 14-tägigen Fernabsatz-Widerruf. Nach einem Urteil des BGH kann bei gravierenden Belehrungsmängeln sogar Jahre später ein Widerruf rückwirkend möglich sein, was zu Rückabwicklung führt.