Antwortdatum: 14.12.2024
Es existiert kein spezieller Deliktstatbestand mehr, der Amtsträgerbeileidigung verschärft sanktioniert (die 'Beamtenbeleidigung' als besondere Norm wurde abgeschafft). Allerdings kann in Einzelfällen eine strafschärfende Berücksichtigung erfolgen, wenn die Tat den öffentlichen Dienst herabsetzt. Grundsätzlich gilt § 185 StGB wie bei jeder Beleidigung. Der Geschädigte kann Strafantrag stellen, und die Staatsanwaltschaft kann ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung erkennen.