Antwortdatum: 08.12.2024
Ja, das BGB sieht in §§ 305 ff. auch für B2B-Geschäfte eine AGB-Kontrolle vor, aber sie ist weniger streng. Klauseln, die Verbraucher massiv benachteiligen, können im B2B nicht automatisch unwirksam sein. Geschäftsleute werden als erfahrener eingeschätzt, sog. kaufmännische Bestätigungsschreiben werden akzeptiert. Dennoch sind offensichtliche Klauseln, die Treu und Glauben verletzen (z.B. totaler Haftungsausschluss), unwirksam. Bei internationalen B2B-Verträgen kommt teils CISG oder anderes Recht zum Tragen.