Antwortdatum: 11.11.2024
Ja, nach § 82 VVG oder in AVB ist vorgeschrieben, den Schaden möglichst gering zu halten, Hinweise zu geben, Beweise zu sichern. Bei Diebstahlanzeige muss man Anzeige erstatten, bei Wasserschaden Wasser absperren etc. Verletzt man diese Obliegenheiten und vergrößert den Schaden, kann der Versicherer die Leistung anteilig kürzen. Die Idee: Versicherungsnehmer darf nicht tatenlos dem Schaden freien Lauf lassen.