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Wie wirksam sind ‚Haftungsausschlüsse für leichte Fahrlässigkeit‘ in AGB?

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Frage vom Besucher

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21.11.2024

Kann man das so in den Bedingungen schreiben?

Website-Administration 26.11.2024
Antwortdatum: 26.11.2024

Bei Verträgen mit Verbrauchern ist ein genereller Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit meist unwirksam (§ 309 Nr. 7 BGB). Man kann schlimmstenfalls leichte Fahrlässigkeit in bestimmten Nebenpflichten ausschließen, aber nicht generell für Hauptleistungspflichten oder Personenschäden. Die Rechtsprechung schützt den Kunden, indem sie Klauseln, die den Haftungsanspruch zu stark beschränken, für unwirksam erklärt.

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26.11.2024
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