Bei Verträgen mit Verbrauchern ist ein genereller Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit meist unwirksam (§ 309 Nr. 7 BGB). Man kann schlimmstenfalls leichte Fahrlässigkeit in bestimmten Nebenpflichten ausschließen, aber nicht generell für Hauptleistungspflichten oder Personenschäden. Die Rechtsprechung schützt den Kunden, indem sie Klauseln, die den Haftungsanspruch zu stark beschränken, für unwirksam erklärt.
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