Antwortdatum: 15.01.2025
Der vertragliche Anspruch entsteht aus einer Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger. Zum Beispiel schuldet ein Verkäufer dem Käufer ein mangelfreies Produkt. Ein deliktischer Anspruch ergibt sich bei rechtswidriger Schadenszufügung ohne Vertragsbeziehung, z.B. unerlaubte Handlung nach §§ 823 ff. BGB (Körperverletzung, Sachbeschädigung). Das Deliktsrecht schützt allgemeine Rechtsgüter wie Leben, Eigentum. Im Gegensatz dazu beruht ein vertraglicher Anspruch auf vorheriger Einigung beider Parteien.