Antwortdatum: 08.01.2025
Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB tritt zusätzlich zur Strafhaft ein, wenn der Täter mehrfach schwere Straftaten begangen hat und als hochgefährlich eingestuft wird. Sie ist zeitlich unbefristet, wird aber regelmäßig auf Fortdauer geprüft. Ziel ist, die Allgemeinheit vor Tätern zu schützen, bei denen Therapie und Strafe keine ausreichende Gewähr für sichere Entlassung bieten. Kritiker bemängeln, dass es einer 'lebenslangen Haft' ohne neue Tat gleichen kann.