Antwortdatum: 10.12.2024
Der Verfahrensbeistand wird meist in Kindschaftssachen (Sorgerecht, Umgang) bestellt, um das Interesse des Kindes zu vertreten. Ein Verfahrenspfleger dagegen kommt eher in Unterbringungs- oder Freiheitsentziehungssachen in Betracht, in denen das Kind oder ein Jugendlicher involviert ist. Beide Rollen dienen dem Kindeswohl, unterscheiden sich aber nach Verfahrensart. Sie können auch in Adoptions- oder Vormundschaftssachen auftreten. Meistens ist der 'Verfahrensbeistand' (Anwalt des Kindes) das zentrale Instrument im Sorgerechtsprozess. Ein Verfahrenspfleger wird seltener bestellt, etwa in Zusammenhang mit Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder besonderen Schutzmaßnahmen.