Antwortdatum: 02.11.2024
Eheverträge sind grundsätzlich zulässig und können Regelungen zu Güterstand, Unterhalt oder Zugewinn beinhalten. Sie müssen notarielle Form haben, sonst sind sie unwirksam. Allerdings unterliegen sie einer richterlichen Inhaltskontrolle, um übermäßige Benachteiligung eines Partners zu verhindern. Verzichtet einer komplett auf Unterhalt oder Zugewinnausgleich, kann das sittenwidrig sein. Das Familiengericht prüft solche Klauseln vor allem, wenn sich die Lebenssituation bei Scheidung stark von den Annahmen beim Vertragsschluss unterscheidet. Ein Gericht kann unwirksame Teile verwerfen, während der Rest Bestand hat. Eine ausgewogene Vertragsgestaltung minimiert das Risiko einer nachträglichen Unwirksamkeit.