Antwortdatum: 21.11.2024
Der nacheheliche Unterhalt kommt in Betracht, wenn ein Ehegatte seinen angemessenen Unterhalt trotz zumutbarer Erwerbstätigkeit nicht selbst decken kann. Es gibt verschiedene Unterhaltstatbestände: Aufstockungsunterhalt bei geringem Einkommen, Betreuungsunterhalt bei kleinen Kindern, Krankheitsunterhalt oder Unterhalt wegen Alters. Das Familiengericht prüft, ob Erwerbsobliegenheit besteht, also ob und in welchem Umfang Sie arbeiten müssen. Bei langjährigen Ehen ist eher eine langfristige Unterstützung üblich, bei kurzen Ehen weniger. Nach § 1578b BGB kann der Unterhaltsanspruch zeitlich begrenzt oder herabgesetzt werden, wenn eine lebenslange Zahlung unbillig wäre. Es wird stets eine Einzelfallabwägung vorgenommen.