Antwortdatum: 06.01.2025
Nach § 1600 BGB kann auch das Kind selbst die Vaterschaft anfechten, sobald es geschäftsfähig genug ist. Für minderjährige Kinder würde in der Regel ein gesetzlicher Vertreter handeln müssen, es sei denn, ein Verfahrensbeistand übernimmt die Vertretung. Die Frist für eine Vaterschaftsanfechtung beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Für das Kind läuft die Frist allerdings in der Regel erst ab Volljährigkeit, sofern es vorher keine Kenntnis hatte. Es ist ratsam, frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen, da die Frist sonst verstreichen könnte.