Antwortdatum: 23.11.2024
In der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft wird im Scheidungsfall der Zugewinn (Endvermögen minus Anfangsvermögen) verglichen und ausgeglichen. Beide Ehepartner haben Anspruch auf die Hälfte des Überschusses. Hingegen bedeutet Gütertrennung, dass jeder sein Vermögen eigenständig behält und im Scheidungsfall kein Ausgleich erfolgt. Es gibt also keinen Zugewinnausgleich, was vorteilhaft sein kann, wenn man eine klare Trennung der Vermögenssphären wünscht. Der Versorgungsausgleich (Rentenanrechte) bleibt jedoch bestehen, denn er ist vom Güterstand unabhängig. Möchten Sie auch hier Regelungen ändern, braucht es ggf. weitere vertragliche Vereinbarungen. Ein Notar kann beraten, damit der Vertrag rechtswirksam ist.