Antwortdatum: 12.11.2024
Bei binationalen Ehen kommt die Rom-III-Verordnung und das Internationale Privatrecht zum Tragen. Das deutsche Gericht prüft, ob deutsches oder ausländisches Recht anwendbar ist. Ehepartner können das Recht wählen, wenn sie dieselbe Staatsangehörigkeit haben, oder es gelten Anknüpfungspunkte wie habitualer Aufenthalt. Oft entscheidet das Gericht, dass deutsches Scheidungsrecht angewendet wird, wenn die Ehegatten in Deutschland leben. Eine vorherige Eheschließung im Ausland ist nicht hinderlich. Die Scheidung wird, wenn ein deutsches Gericht sie ausspricht, in Deutschland wirksam. Soll das Urteil im Heimatland anerkannt werden, könnten dortige Behörden eine separate Anerkennung verlangen. Ein Anwalt mit Schwerpunkt Internationales Familienrecht kann helfen, das korrekte Verfahren zu finden.