Antwortdatum: 21.11.2024
In Fällen von häuslicher Gewalt kann das Familiengericht nach dem Gewaltschutzgesetz sofortige Schutzanordnungen treffen. Das Gericht kann ein Kontakt- und Näherungsverbot verfügen oder den gewalttätigen Partner der Ehewohnung verweisen. Betroffene sollten schnellstmöglich eine einstweilige Anordnung beantragen. Gleichzeitig können sie Strafanzeige erstatten und sich an Frauenhäuser oder Beratungsstellen wenden. Ein getrenntes Wohnen wird oft in Kombination mit einem vorläufigen Umgangsausschluss für die Kinder geregelt, falls deren Wohl gefährdet ist. Diese Schutzmaßnahmen gelten zunächst befristet, bis das Gericht in einem Hauptsacheverfahren entscheidet. Wichtig ist, Beweise oder glaubhafte Erklärungen zur Gewalt vorzulegen.