Antwortdatum: 28.12.2024
In der Ehewohnung darf grundsätzlich keiner den anderen eigenmächtig 'rauswerfen', wenn beide Miteigentümer oder Mietvertragspartei sind. Nur bei Gewalt oder gravierenden Übergriffen kann das Familiengericht auf Antrag eine Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB vornehmen, um den Schutz des bedrohten Ehegatten sicherzustellen. Ansonsten besteht eine Art Besitzrecht beider. Man kann sich auch einvernehmlich einigen, wer bleibt und wer geht, bis die Scheidung geklärt ist. Stellt der Ehepartner willkürlich Schlösser um oder verweigert den Zutritt, kann man rechtlich dagegen vorgehen oder eine einstweilige Anordnung beim Gericht erwirken, um wieder Zugang zu bekommen.