Antwortdatum: 02.11.2024
Das Familienrecht räumt grundsätzlich nahe Bezugspersonen des Kindes ein Umgangsrecht ein, wenn es dem Kindeswohl dient. Dazu zählen neben den Eltern in manchen Fällen auch Großeltern oder Geschwister. Allerdings ist das Recht nicht so stark ausgeprägt wie das Elternrecht. Großeltern können beim Familiengericht einen Antrag stellen, wenn sie meinen, dass ein regelmäßiger Kontakt dem Wohl des Kindes förderlich ist. Das Gericht entscheidet auf der Basis, ob ein tatsächliches Interesse des Kindes besteht und ob der Kontakt schädlich oder nützlich ist. Eine pauschale Verweigerung der Eltern kann das Gericht überstimmen, sofern es eindeutig die Interessen des Kindes verletzt.