Antwortdatum: 16.12.2024
Die freiwillige Gerichtsbarkeit (FamFG - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) bezeichnet Verfahren, die nicht vom Grundsatz 'Kläger gegen Beklagten' geprägt sind, sondern ein gerichtliches Tätigwerden zur Regelung personen- oder familienrechtlicher Verhältnisse darstellen. Familienrechtliche Angelegenheiten wie Sorgerechtsfragen, Adoptionsverfahren oder Unterhaltsfeststellungen laufen unter diesem Verfahrensrecht. Das Gericht ermittelt teils von Amts wegen den Sachverhalt und ist nicht nur an Parteianträge gebunden. Dadurch kann es flexibler eingreifen, etwa zur Wahrung des Kindeswohls. Das FamFG schreibt das Prozedere vor, inkl. Anhörungen und möglichen einstweiligen Anordnungen.