Antwortdatum: 28.12.2024
Auch bei Inhaftierung bleibt das Umgangsrecht grundsätzlich bestehen, sofern das Kindeswohl dem nicht entgegensteht. Die praktische Umsetzung erfordert oft eine Absprache mit der Justizvollzugsanstalt, ob Besuche des Kindes möglich und sinnvoll sind. Das Familiengericht kann, falls Zweifel bestehen, prüfen, ob der Kontakt für das Kind förderlich ist. Unter Umständen wird die Begleitung durch das Jugendamt empfohlen. Wenn die Mutter den Kontakt ablehnen will, muss sie belegen, dass dies dem Wohl des Kindes dient. In vielen Fällen ermöglichen Gerichte zumindest Brief- oder Telefonkontakt, sofern das Kind keine psychische Belastung erleidet.